Allgemeine Kontraktbedingungen (AKB)

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Kontraktbedingungen kommen für alle Mengenkontrakte der SCHMOLZ + BICKENBACH Stahlcenter AG (SCHMOBI) zur Anwendung. Die im Mengenkontrakt festgehaltenen individuellen Bestimmungen gehen den vorliegenden allgemeinen Kontaktbedingungen vor. Die allgemeinen Kontraktbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei widersprechenden Bestimmungen gehen die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese werden von SCHMOBI ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Menge und Abrufe

Mit dem Abschluss eines Mengenkontrakts verpflichtet sich der Kunde nach Massgabe des individuellen Mengenkontrakts, die Ware in der bestellten Menge, der festgelegten Anzahl Abrufe, zum bestätigten Preis, innerhalb der definierten Laufzeit abzunehmen.

Abrufe sind Bestellungen, die sich auf einen Mengenkontrakt beziehen. Abrufbestellungen müssen als Referenz die Mengen­kontrakt-Nummer enthalten.

Produktionsbedingt ist das Herstellerwerk zur Über- oder Unter­lieferung von max. 10% befugt. SCHMOBI behält sich das Recht vor, diese branchenüblichen Mehr- oder Mindermengen im Rahmen des abgeschlossenen Mengenkontrakts an den Kunden weiterzugeben.

3. Preise

Die im Mengenkontrakt bestätigen Preise sind gültig während der definierten Laufzeit. Preisanpassungen aufgrund der variablen Materialzuschlägen wie Legierungs-, Schrott- und Energie­zuschlägen sind vorbehalten und im Mengenkontrakt entspre­chend festgehalten.

Bei Abweichung der Abrufe (Losgrösse der Abrufmenge) sowie bei Änderungen der definierten Laufzeit behalten wir uns Preis­anpassungen vor.

4. Laufzeit

Mengenkontrakte haben eine Laufzeit von 12 Monaten. Der Beginn der Laufzeit wird im Mengenkontrakt festgelegt. Eine hiervon abweichende Laufzeit muss im Mengenkontrakt ausdrücklich definiert werden. SCHMOBI macht den Kunden spätestens 10 Tage vor Ablauf auf das Laufzeitende aufmerksam. Mengenkontrakte verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht stillschweigend.

Nach Ablauf des Mengenkontrakts kann SCHMOBI dem Kunden die gemäss dem Mengenkontrakt offene Restmenge ohne Abruf ausliefern und zum bestätigten Preis verrechnen.

5. Verlängerung der Laufzeit

Die Laufzeit kann einmalig per Schreiben oder E-Mail durch den Kunden verlängert werden. Sofern in der Bestätigung nichts anderes vereinbart ist, kann die Laufzeit um längstens 12 Monate verlängert werden. Die Verlängerung der Laufzeit hat einen Zuschlag von 4% auf den bestätigten Preis zur Folge.

Nach 24 Monaten wird der Kunde über die offene Kontraktmenge (Restmenge) informiert. Die Restmenge, die bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht abgerufen wurde, wird dem Kunden ausgeliefert und zum bestätigten Preis zuzüglich einem Zuschlag von 4% verrechnet. Im gegenseitigen Einvernehmen kann anstelle der Auslieferung die Einlagerung als Kundenmaterial vereinbart werden. In diesem Fall muss ein neuer Mengenkontrakt mit entsprechenden Konditionen (Lagerkosten) abgeschlossen werden.

Die Lagerkosten werden quartalsweise in Rechnung gestellt und belaufen sich auf CHF 0.05 pro 100 kg und Tag, jedoch mindestens CHF 100.00 pro Quartal. Die Versicherung von Kundenmaterial ist Sache des Kunden.

6. Änderungen

Änderungen eines Mengenkontrakts sind nur im gegenseitigen Einverständnis möglich und sind zu beweiszwecken schriftlich oder per E-Mail zu vereinbaren.

7. Stornierung

Stellt der Kunde fest, dass die im Mengenkontrakt bestellte Menge nicht mehr im geplanten Umfang benötigt wird, kann er den Mengenkontrakt schriftlich stornieren. Dabei wird eine Vergütung fällig. Die Vergütung wird von SCHMOBI anhand der aufgelau­fenen Kosten für die Erfüllung des Mengenkontrakts sowie dem der SCHMOBI entgangenen Gewinn durch die vorzeitige Beendigung berechnet. Die Vergütung kann den Betrag der offenen Kontraktmenge zum bestätigten Preis zuzüglich einem Zuschlag von 4% nicht überschreiten. Die Stornierung ist erst mit Rückbestätigung der SCHMOBI sowie Zahlung der Vergütung durch den Kunden gültig.

8. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Wil SG. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) sowie sämtliche Staatsverträge werden ausgeschlossen, mit Ausnahme deren Bestimmungen, welche eine Rechts- und Gerichtsstandswahl zugunsten der Schweiz sowie der schweizerischen Gesetzesbestimmungen zulassen.

Wil SG, 1. Juli 2025